Berufskraftfahrer

Fahrer, die gewerblichen Güterkraft- und Personenverkehr auf öffentlichen Straßen durchführen, müssen eine besondere Qualifizierung nachweisen. Nur so dürfen sie selbstständig oder abhängig tätig sein. Diese Regelung gilt für Fahrer von Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 Tonnen im Güterkraftverkehr sowie für Fahrer von Fahrzeugen mit mehr als acht Fahrgastplätzen im Personenverkehr.

Die Pflicht zur Grundqualifikation besteht grundsätzlich für selbstständige und angestellte Fahrer, die deutsche Staatsangehörige sind,
Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind oder Staatsangehörige eines Drittstaats sind und in einem Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum beschäftigt oder eingesetzt werden,
und Fahrten zu gewerblichen Zwecken (dies umfasst auch Werkverkehr und Transporthilfstätigkeiten) auf öffentlichen Straßen mit folgenden Kraftfahrzeugen durchführen:
- Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse größer 3,5 Tonnen im Güterkraftverkehr (Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE)
- Fahrzeuge mit mehr als acht Fahrgastplätzen im Personenverkehr (Fahrerlaubnis der Klassen D1, D1E, D, DE)

Ausgenommen von dieser Regelung sind Fahrten mit Kraftfahrzeugen, deren zulässige Höchstgeschwindigkeit 45 Kilometer pro Stunde nicht überschreitet, die von der Bundeswehr, der Truppe und dem zivilen Gefolge der anderen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, den Polizeien des Bundes und der Länder, dem Zolldienst sowie dem Zivil- und Katastrophenschutz und der Feuerwehr eingesetzt werden oder ihren Weisungen unterliegen, die zur Notfallrettung von den nach Landesrecht anerkannten Rettungsdiensten eingesetzt werden,
die zum Zwecke der technischen Entwicklung oder zu Reparatur- oder Wartungszwecken oder zur technischen Untersuchung Prüfungen unterzogen werden, die in Wahrnehmung von Aufgaben, die den Sachverständigen oder Prüfern im Sinne des § 1 Kraftfahr-sachverständigengesetzes oder der Anlage VIII b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung übertragen sind, eingesetzt werden,
die neu oder umgebaut und noch nicht in Betrieb genommen worden sind, zur Beförderung von Material oder Ausrüstung, das der Fahrer oder die Fahrerin zur Ausübung des Berufs verwendet, sofern es sich beim Führen des Kraftfahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung handelt. Hierunter fallen auch Beförderungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 und 7 des Güterkraftverkehrsgesetzes.

Darüber hinaus besteht ein Besitzstandsschutz für Fahrer, 

- die im Güterverkehr eingesetzt werden und ihren Führerschein vor dem 10. September 2009 erworben haben. Diese müssen nur eine Weiterbildung absolvieren.
- die im Personenverkehr eingesetzt werden und ihren Führerschein vor dem 10. September 2008 erworben haben. Diese müssen nur eine Weiterbildung absolvieren.

 

 
 
 
 
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